Satzung des Vereins Rettung Schloss Blankenburg e.V.
Satzung zuletzt geändert auf Beschluss der Mitgliederversammlung des Vereins Rettung Schloss Blankenburg e.V. am 27. April 2014.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Verein „Rettung Schloss Blankenburg“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Nach der Eintragung lautet der Name Verein „Rettung Schloss Blankenburg“ e.V. - Der Verein hat seinen Sitz in 38889 Blankenburg (Harz), Großes Schloss 1.
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
- Zweck des Vereins ist die Sicherung und Erhaltung des Blankenburger Schlosses als Einzeldenkmal, wichtigem Kulturgut mit überregionaler Bedeutung und Wahrzeichen der Stadt Blankenburg mit zentraler historischer Bedeutung.
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:- Herstellung und Mobilisierung einer breiten Öffentlichkeit für die Erhaltung und denkmalgerechte Sanierung von Gebäuden, Schlosspark und allen in engem Zusammenhang stehenden Liegenschaften und Objekten.
- Entwicklung eines realistischen, kultur-, bildungs-, und jugendorientierten Nutzungs-und Finanzierungskonzeptes für eine schrittweise, multifunktionelle Nutzung des Schlosses.
- Einbringung der Ideen und Ziele des Vereins zur Nutzung des Schlosses als einer Stätte der kulturellen und bildungspolitischen Begegnung.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Blankenburg, die es unmittelbar nd ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Denkmalschutzes zu verwenden hat.
- Die Umwandelung in einen Förderverein muss möglich sein.
- Die Änderung des Vereinszwecks ist mit Zustimmung von 3/4 der Mitglieder des Vereins möglich.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
- Mitglied des Vereins kann jede rechtsfähige, juristische Person und jede natürliche Person, die das 7. Lebensjahr vollendet hat, werden.
- Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
- Vorraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei Minderjährigen ist eine Einwilligung zur Mitgliedschaft des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
- Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
- Der Ehepartner bzw. eingetragene Lebenspartner eines Mitgliedes kann Mitglied werden. Er hat die gleichen Rechte und Pflichten, zahlt aber nur einen Mitgliedsbeitrag, 50% des Beitrages des Ehepartners beträgt. Bestehende Mitgliedschaften können auf Antrag umgewandelt werden.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist.
Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. - Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben.
Der Beschluss des Vorstandes ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.
Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschuss entscheidet.
§ 5 Mitgliedsbeiträge
- Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben.
- Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung durch Beschluss festgesetzt.
- Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beträgen befreit.
- Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
- Eine Auslagenerstattung ist auf Basis der vom Vorstand erarbeiteten Beitrags- und Gebührenordnung gemäß den geltenden Rechtsnormen möglich.
- Minderjährige Mitglieder zahlen keinen Mitgliedsbeitrag.
§ 6 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Präsidenten, 2 Vizepräsidenten, dem Schatzmeister und einem Schriftführer.
- Der Verein wird durch den Präsidenten allein oder zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinschaftlich vertreten.
Neben dem Vorstand können durch die Mitgliederversammlung für gewisse Geschäfte besondere Vertreter bestellt werden, deren Aufgaben- und Verantwortungsbereich durch einen Geschäftsverteilungsplan zu regeln ist. - Der Vorstand kann einen Beirat berufen.
- Der Vorstand ist berechtigt eine Geschäftsordnung zu erlassen.
§ 8 Zuständigkeit des Vorstands
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung einer Tagesordnung;
- Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
- Buchführung, Erstellung des Jahresberichts;
- Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
- In allen Angelegenheiten von besonderer Bedeutung soll der Vorstand eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung herbeiführen.
- Der Beirat ist in die Entscheidungsfindung des Vorstandes einzubeziehen.
§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Kandidaten mit den meisten abgegebenen gültigen Stimmen sind gewählt. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung ist alternativ eine Blockabstimmung möglich, wenn die Anzahl der Wahlvorschläge identisch mit der Anzahl der Vorstandsmitglieder gem. § 7 Abs. 1 ist. Zu Vorstandsmitgliedern können nur voll geschäftsfähige Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.
§ 10 Beirat
- Der Beirat sollte aus mindestens 4 Mitgliedern bestehen.
- Der Beirat hat folgende Aufgaben:
- Beratung des Vorstandes in Vereinsfragen,
- Unterstützung des Vorstandes bei Ideen und Lösungsfindungen,
- Informationsrecht über wichtige Projekte.
§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
- Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einem stellvertretenden Präsidenten, einberufen werden.
Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt werden soweit nicht Beschlüsse nach § 7 Abs. 2 des Vertrages Gegenstand von Beschlüssen werden sollen. Eine Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. - Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Präsidenten.
- Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 12 Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes voll geschäftsfähige Mitglied eine Stimme.
Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.
Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten. - Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und Entlastung des Vorstands;
- Festsetzung der Aufnahme- und Mitgliedsbeiträge;
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes;
- Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins;
- Ernennung von Ehrenmitgliedern;
- Wahl der Rechnungsprüfer.
§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung
- Einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. - Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zugeben.
Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Eine Außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Abgabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Präsidenten oder dem Schatzmeister geleitet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. - Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
- Die Mitgliederversammlung ist mit den Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Bei sonstigen Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.
- Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 16 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Präsident und der stellvertretende Präsident gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt mit der, unter § 2 Abs. 4 bezeichneten Bindung für gemeinnützige Zwecke an die Stadt Blankenburg. Falls der Verein vor Erreichung seines Zieles aufgelöst wird, geht sein Eigentum an die Stadt Blankenburg.
- Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Kontakt
Verein Rettung Schloss Blankenburg e.V.
Großes Schloss 1
38889 Blankenburg (Harz)
Telefon 03944 3676223
Mobil 0176 55765206
Telefax 03944 3676224
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